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Satzung

Der Landkreis Diepholz errichtet aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 17.12.1984 die Stiftung NATURSCHUTZ.

SATZUNG

der Stiftung Naturschutz

§ 1 Name und Rechtsform

 

    1. Die Stiftung Naturschutz ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in der Stadt Diepholz.



  1. Die Stiftungsbehörde ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport.

§ 2 Zweck

  1. Der Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder im Bereich des Landkreises Diepholz.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
    1. Ankaufsmaßnahmen:
      • Ankauf von Flächen in internationalen Feuchtgebieten einschl. landwirtschaftlich genutzter Flächen im Randbereich
      • Ankauf von Flächen in Naturschutzgebieten und naturschutzwürdigen Räumen
      • Ankauf von Kleinbiotopen zum Aufbau einer Netzstruktur in der Landschaft
    2. Finanzierungsmaßnahmen:
      • Finanzierung von Erstinstandsetzungsmaßnahmen und laufenden Unterhaltungsmaßnahmen in schutzwürdigen Bereichen
    3. Entwicklungs- und Planungsmaßnahmen:
      • Vorbereitung von Pflege- und Entwicklungsplänen für angekaufte und schutzwürdige Bereiche
      • Vorbereitung von Erfassungsprogrammen geschützter Tier- und Pflanzenarten
      • Vorbereitung von Schutzprogrammen für bedrohte Tier- und Pflanzenarten
      • Biotopkartierung und Bestandsaufnahme schutzwürdiger Gebiete
      • Unterstützung von Forschungsvorhaben wie Renaturierung von Mooren, Bewirtschaftung von Feuchtwiesen, ökologischer Landwirtschaft
      • Erstellung von Gutachten zur Schutzwürdigkeit bestimmter Landschaftsräume
    4. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch
      • Unterrichtung interessierter Bürger durch Seminare, Vorträge und Referate
      • Fachbeiträge in Zeitungen und Fachzeitschriften
      • Herausgabe verschiedener Medien
      • Unterhaltung einer Informations- und Geschäftsstelle.
  3. Auf Leistungen der Stiftung besteht kein Anspruch.

 

§ 3 Vermögen

  1. Das Stiftungsvermögen beträgt z. Z. 1.900.000,- € .
  2. Das Stiftungskapital muß unangetastet bleiben und ist sicher und ertragreich anzulegen. Es kann durch Zuwendungen Dritter, sofern diese es ausdrücklich bestimmen, erhöht werden. Die Erhöhung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.
  3. Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen - und die sonstigen Zuwendungen an die Stiftung - sind ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Stiftungszwecke zu verwenden.
    Im steuerrechtlich zulässigen Rahmen (§ 58 Nr. 7a AO) dürfen freie Rücklagen gebildet werden. Diese können ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt oder zur Erfüllung der Stiftungszwecke wieder aufgelöst werden.
  4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Organe der Stiftung

Stiftungsorgane sind das Kuratorium, der Beirat und der Vorstand. Die Tätigkeit der Organmitglieder ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung der Stiftung.

 

§ 5 Kuratorium

  1. Das Kuratorium setzt sich zusammen aus
    1. den Vertretern der Geber des Stiftungskapitals, und zwar je gestiftete 100.000,- € einem Vertreter
    2. dem Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises Diepholz
    3. zwei Vertretern des „Förderverein der Stiftung Naturschutz“
    4. zwei Vertretern des Beirates (§ 8)
  2. Das Kuratorium wählt einen Präsidenten des Kuratoriums und seinen Stellvertreter.

 

§ 6 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium bestellt den Vorsitzenden, den stellv. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes (§ 10) auf die Dauer von vier Jahren.
  2. Das Kuratorium entscheidet über die Verwendung der jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens und der sonstigen Zuwendungen sowie über die Grundzüge des Rechnungswesens.
  3. Das Kuratorium erteilt dem Vorstand Entlastung.

 

§ 7 Sitzungen des Kuratoriums

  1. Der Präsident beruft das Kuratorium mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes ein und leitet seine Sitzung. Der Vorstand und der Vorsitzende des Beirates haben das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Einladung muss den Kuratoriumsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder nach § 5 schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die abgegebene Stimme des Präsidenten.
  3. Über die gefassten Beschlüsse des Kuratoriums sind Niederschriften zu fertigen, die vom Präsidenten und mindestens einem Kuratoriumsmitglied zu unterschreiben sind.

 

§ 8 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus
    1. den Naturschutzbeauftragten des Landkreises Diepholz
    2. je einem Vertreter der innerhalb des Kreisgebietes im Naturschutz tätigen Verbände, die von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt sind
    3. je einem Vertreter der im Landkreis tätigen Verbände des Niedersächsischen Landvolks
    4. einem Vertreter der für den Landkreis Diepholz zuständigen Flurbereinigungsbehörde
    5. einem Vertreter der Torfindustrie
    6. je einem Vertreter des Waldbauvereins Diepholz und des Forstverbandes Grafschaft Hoya.

      Die Vertreter zu a) bis f) müssen im Landkreis Diepholz wohnen oder ihren Arbeitsplatz in Geschäftsstellen / an Dienstsitzen der Beiratsinstitutionen im Landkreis Diepholz haben..
  2. Die Beiratsmitglieder werden auf fünf Jahre berufen. Ihre Wiederberufung ist grundsätzlich möglich. Die Berufung geschieht auf Vorschlag der im Absatz 1 genannten Institutionen durch das Kuratorium (§ 5). Das Kuratorium ist dabei im Rahmen der Satzung an die Vorschläge der Institutionen gebunden.
  3. Der Beirat wählt für die Dauer seiner Amtsperiode seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und seine Mitglieder für das Kuratorium (§ 5 Abs. 1 Buchst. D).
  4. Für die Sitzungen des Beirates gilt § 7 entsprechend. An die Stelle des Präsidenten des Kuratoriums tritt jeweils der Vorsitzende des Beirates.

 

§ 9 Aufgaben des Beirates

  1. Der Beirat berät das Kuratorium in allen Angelegenheiten entsprechend § 2 nach eigener Entscheidung.
  2. Bei Entscheidungen des Kuratoriums entsprechend § 6 (2) ist der Beirat zu hören.

 

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den vom Kuratorium festgelegten Richtlinien und Grundsätzen; er ist für die Rechnungslegung verantwortlich und veröffentlicht in regelmäßigen Abständen einen Geschäftsbericht.
  3. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Den Nachweis über diese Vertretungsbefugnis führt der Vorstand durch eine Bescheinigung der Stiftungsbehörde.
  4. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.

 

§ 11 Satzungsänderung, Auflösung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen können vom Kuratorium nur mit mindestens einer Zweidrittel-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen werden und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an das Land Niedersachsen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Gebiet des Landkreises Diepholz zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Zustellung des Genehmigungsbescheides durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

Durch Bescheid der Bezirksregierung vom 05.07.1985 genehmigt
Erste Änderung am 08.11.2000 genehmigt
Zweite Änderung am 31.03.2003 genehmigt
Dritte Änderung am 27.04.2006 genehmigt
Vierte Änderung am 27.08.2012 genehmigt
Fünfte Änderung am 11.02.2015 genehmigt
Sechste u. siebte Änderung am 07.06.2016 genehmigt

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